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Art. 52 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 52 SGB-SHREinOG – Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

(621-1)

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 276 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 3 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 4 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter "§ 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 99 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  2. 2.

    § 292 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist."

  3. 3.

    In § 363 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.