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Art. 52 EGStGB - Bundesärzteordnung

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 13 erhält folgende Fassung:

    "§ 13

    Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."