Art. 51 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → III. – Die Regierung
Art. 51 LV
Der Ministerpräsident ernennt die Richter und Beamten des Landes. Dieses Recht kann durch Gesetz auf andere Behörden übertragen werden.