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Art. 51 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 51 EGBGB

Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, der Insolvenzordnung und in dem Anfechtungsgesetz an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.

Zu Artikel 51: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) und 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).