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Art. 51 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 5 – Kosten, Kostenerstattung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 51 AGSG – Kostenbeteiligung des Staates und der Bezirke

(1) 1An den Kosten der Unterbringung Minderjähriger oder Volljähriger, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährt wird, beteiligen sich der Staat und die Bezirke jeweils mit einem Festbetrag. 2Der Festbetrag beträgt für die Bezirke jährlich 28,12 Millionen Euro, für den Staat jährlich 16,87 Millionen Euro. 3Den Rest der Kosten tragen die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.

(2) Das Nähere zur Aufteilung des Festbetrags der Bezirke und des Festbetrags des Staates in feste Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat.

Zu Art. 51: Neugefasst durch G vom 12. 4. 2010 (GVBl S. 166); geändert durch V vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286) und 26. 3. 2019 (GVBl S. 98).