Art. 50 EGStGB, DDT-Gesetz
Das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1385) wird wie folgt geändert:
- 1.In § 7 Abs. 1 werden die Worte "Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafen oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.
- 2.In § 9 Satz 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.
