Art. 50 EGStGB, DDT-Gesetz

Das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1385) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 7 Abs. 1 werden die Worte "Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafen oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.
  2. 2.
    In § 9 Satz 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.