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Art. 50 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Erster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 50 EGAO – Wohnungsbau-Prämiengesetz

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2105), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "(§ 15 der Abgabenordnung)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 1 letzter Satz werden folgende Worte angefügt:

    "und beide mindestens während eines Teils des Kalenderjahrs unbeschränkt, einkommensteuerpflichtig waren."

  3. 3.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den Antrag an das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt weiter und fordert die Prämien an.";

    3. c)

      Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

      "Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die Festsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienberechtigten."

    4. d)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Zuständiges Finanzamt ist

      1. 1.

        bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden:

        das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt;

      2. 2.

        bei anderen Personen:

        das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständige Finanzamt (§ 42c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes)."

  4. 4.

    § 5 Abs. 4 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Anwendung der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung";

    2. b)

      Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

      "(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten Fristen, für §§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

      (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

      (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

  6. 6.

    In § 10 Abs. 1 wird die Jahreszahl "1976" durch die Jahreszahl "1977" ersetzt.