Gesetze

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Art. 4 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 4 WG – Zahlungsort

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden.