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Art. 4 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des Schecks

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 4 ScheckG – Annahme

1Der Scheck kann nicht angenommen werden. 2Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.