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Art. 46d EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union → Dritter Unterabschnitt – Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 46d EGBGB – Pflichtversicherungsverträge

(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt.

(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.

Zu Artikel 46d: Der bisherige Artikel 46c wurde Artikel 46d durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2394).