Art. 46 EGStGB, Gesetz über das Apothekenwesen

Das Gesetz über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 20 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 24 wird aufgehoben.