Art. 45 GG, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
1Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 3Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
Zu Artikel 45: Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), geändert durch G vom 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 30.06.2009, 2 BvE 2/08 - Umfang der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des…
- BVerfG, 19.06.2012, 2 BvE 4/11 - Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit dem "Europäischen…
- BVerfG, 28.02.2012, 2 BvE 8/11 - Rechtsstellung der Abgeordneten bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages i.R.e. europäischen…
- BVerfG, 27.10.2011, 2 BvE 8/11 - Wahrnehmung von dem Bundestag zustehenden Beteiligungsrechten durch ein Gremium i.R.v. Entscheidungen über die Übernahme von Gewährleistungen innerhalb eines…
- BVerfG, 22.09.2009, 2 BvR 2136/09 - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Begleitgesetze -…
- BVerfG, 22.11.2011, 2 BvE 3/08 - Notwendigkeit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bei der Veräußerung von Vermögenswerten der Deutschen Bahn AG durch die Bundesregierung
- § 93b GO BT, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
