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Art. 45 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Sechster Abschnitt – Sachenrecht

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 45 EGBGB – Transportmittel

(1) 1Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. 2Das ist

  1. 1.

    bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,

  2. 2.

    bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,

  3. 3.

    bei Schienenfahrzeugen

    1. a)

      der Staat der Zulassung,

    2. b)

      mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder

    3. c)

      bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist.

(2) 1Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. 2Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs.1.

Zu Artikel 45: Eingefügt durch G vom 21. 5. 1999 (BGBl I S. 1026), geändert durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 205) (3. 8. 2023).