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Art. 44 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 44 EGStGB – Gesetz über das Paßwesen

Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 5 wird nach dem Wort "sind" am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;

    2. b)

      es wird folgende Nummer 6 angefügt:

      "6. fahrlässig eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht."