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Art. 43 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 43 EGStGBGesetz über Personalausweise

§ 3 des Gesetzes über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 807), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise vom 11. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 817), wird wie folgt geändert;

  1. a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    "Bußgeldvorschriften";

  2. b)

    in Absatz 1 werden die Eingangsworte "Wer vorsätzlich" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt und die Schlussworte "wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft" gestrichen;

  3. c)

    in Absatz 1 Buchstabe a werden vor den Worten "es unterlässt" die Worte "vorsätzlich oder leichtfertig" eingefügt;

  4. d)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."