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Art. 42 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → SECHSTER ABSCHNITT – Zahlung

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 42 WG – Hinterlegung der Wechselsumme

Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.