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Art. 42 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege → Unterabschnitt 3 – Finanzielle Leistungen, Zuständigkeiten

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 42 AGSG – Kindertagespflege

(1) Als Vermittlung im Sinn des § 23 Abs. 1 SGB VIII gilt auch eine Vermittlung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der auf Grund einer Vereinbarung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Stelle zur Vermittlung von Kindertagespflege eingerichtet hat.

(2) Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII soll in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.

(3) Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge für Kindertagespflege sind die Jugendämter.

(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestsätze für die Pauschalbeträge nach Abs. 2 festzulegen; dabei können bei Bedarf örtliche Unterschiede berücksichtigt werden.

Zu Art. 42: Geändert durch G vom 23. 12. 2022 (GVBl S. 718).