Art. 41 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Einzelne Ermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten → 4. Abschnitt – Schutz von Feld und Flur
Art. 41 LStVG – Feldgefährdung
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer das Eigentum anderer in Feld und Flur dadurch gefährdet, dass er
- 1.Vieh oder Hausgeflügel außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung lässt,
- 2.Tauben, ausgenommen Brieftauben, zur Saat- oder Erntezeit nicht eingeschlossen hält,
- 3.vor beendeter Ernte über bestellte Grundstücke Vieh treibt,
- 4.fremde Grundstücke abgräbt oder abpflügt.
(2) Die Gemeinden und Landkreise können die Saat- und Erntezeit durch Verordnung näher bestimmen.