Art. 3 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art. 3 WG – Bezogener
(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.