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Art. 3 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AGVwGO,HB
Gliederungs-Nr.: 34-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 3 AGVwGO – (zu §§ 16 und 17 VwGO)

(1) Richtern des Oberverwaltungsgerichts kann ein Richteramt beim Finanzgericht übertragen werden.

(2) Die Ernennung nach § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung nimmt der Senat vor.