Art. 39 EGStGB, Bundesbeamtengesetz

Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 56 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "strafbar" die Worte "oder ordnungswidrig" und hinter dem Wort "Strafbarkeit" die Worte "oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt.
  2. 2.
    In § 61 Abs. 4 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.