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Art. 35 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 3. Abschnitt – Der Senat

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 35 Verf

1Der Senat besteht aus 60 Mitgliedern. 2Er setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1.
    aus 11 Vertretern der Land- und Forstwirtschaft;
  2. 2.
    aus 5 Vertretern der Industrie und des Handels;
  3. 3.
    aus 5 Vertretern des Handwerks;
  4. 4.
    aus 11 Vertretern der Gewerkschaften;
  5. 5.
    aus 4 Vertretern der freien Berufe;
  6. 6.
    aus 5 Vertretern der Genossenschaften;
  7. 7.
    aus 5 Vertretern der Religionsgemeinschaften;
  8. 8.
    aus 5 Vertretern der Wohltätigkeitsorganisationen;
  9. 9.
    aus 3 Vertretern der Hochschulen und Akademien;
  10. 10.
    aus 6 Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände.