Art. 35 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 3. Abschnitt – Der Senat
Art. 35 Verf
1Der Senat besteht aus 60 Mitgliedern. 2Er setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.aus 11 Vertretern der Land- und Forstwirtschaft;
- 2.aus 5 Vertretern der Industrie und des Handels;
- 3.aus 5 Vertretern des Handwerks;
- 4.aus 11 Vertretern der Gewerkschaften;
- 5.aus 4 Vertretern der freien Berufe;
- 6.aus 5 Vertretern der Genossenschaften;
- 7.aus 5 Vertretern der Religionsgemeinschaften;
- 8.aus 5 Vertretern der Wohltätigkeitsorganisationen;
- 9.aus 3 Vertretern der Hochschulen und Akademien;
- 10.aus 6 Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände.