Art. 34 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → FÜNFTER ABSCHNITT – Verfall
Art. 34 WG – Sichtwechsel
(1) 1Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. 2Er muss binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. 3Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. 4Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
(2) 1Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. 2In diesem Falle beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag.