Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 34 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Ersatzschulen → Abschnitt III – Private Förderschulen und Schulen für Kranke

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 34 BaySchFG – Leistungen für den Schulaufwand

Für den notwendigen Schulaufwand erhält der Schulträger bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, bei Sonderpädagogischen Förderzentren und bei Schulen für Kranke einen Zuschuss in Höhe von 80 v.H., bei den übrigen Schulen von 100 v.H.; die Kosten für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg werden zu 100 v.H. ersetzt. Notwendige Baumaßnahmen mit Ausnahme der Schulen für Kranke werden nach Satz 1 gefördert, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind. Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 1 geförderte Schulanlage und ihre Ausstattung nicht mehr den Zwecken einer privaten Förderschule dienen. Als Wertausgleich ist der Verkehrswert anzusetzen, mindestens jedoch als Restwert die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der in gleichen Jahresbeträgen errechneten Absetzung für Abnutzung; die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Wenn die Schulanlage einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit die Schulanlage einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht; als Wertausgleich ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Aufgabe der neuen Zweckbestimmung anzusetzen, wenn der Verkehrswert höher ist als im Zeitpunkt der Aufgabe der schulischen Nutzung.