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Art. 33 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → FÜNFTER ABSCHNITT – Verfall

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 33 WG – Zeitpunkt

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.