Art. 33 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → FÜNFTER ABSCHNITT – Verfall
Art. 33 WG – Zeitpunkt
(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.