Art. 310 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Schlussvorschriften
Art. 310 EGStGB – Bekanntgabe der Verurteilung
Die Vorschriften des neuen Rechts über die gerichtliche Anordnung, dass eine Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wird, gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.