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Art. 30 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → VIERTER ABSCHNITT – Wechselbürgschaft

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 30 WG – Zulässigkeit

(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.