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Art. 30 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

II. – Der Bund und die Länder

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 30 GG – Landeseigene Verwaltung

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.