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Art. 2 BayEFG
Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayEFG
Gliederungs-Nr.: 2230-2-3-K
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayEFG – Personenkreis

1Gefördert werden an Hochschulen in Bayern

  1. 1.
    im Rahmen der Studienförderung Studentinnen und Studenten und
  2. 2.
    im Rahmen der Graduierten- und Postgraduiertenförderung besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte,

welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union besitzen oder einem Staat angehören, mit dem die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und zum Zeitpunkt des Förderbeginns der Studienförderung das 23. Lebensjahr, im Übrigen das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2In Ausnahmefällen, insbesondere aus familienpolitischen Gründen, ist eine Überschreitung der Altersgrenzen zulässig.