Art. 29 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
Art. 29 EGAO – Zündwarenmonopolgesetz
Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 7 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.
- 2.
§ 44 erhält folgende Fassung:
"§ 44
Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 40 gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 gelten die §§ 409, 410 und 412 der Abgabenordnung entsprechend."
- 3.
§ 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Für die Durchführung der Untersagung gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend."