Art. 291 EGStGB, Rücknahme des Strafantrages, Buße zu Gunsten des Verletzten

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie

  1. 1.
    die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
  2. 2.
    bestimmen, dass zu Gunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.