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Art. 28 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Vorlegung und Zahlung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 28 ScheckG – Zahlbarkeit

(1) 1Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. 2Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstags zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.