Art. 28 BayStG - Verordnungsermächtigung; Landesausschuss für das Stiftungswesen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-WK
Die obersten Stiftungsbehörden (Art. 3 Abs. 3) werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
das Verfahren bei der Anerkennung von Stiftungen und der Genehmigung von Satzungsänderungen zu regeln,
- 2.
die Mitwirkungspflichten der Stiftungen bei der Rechnungsprüfung nach Art. 14, insbesondere die vorzulegenden Nachweise und Belege, festzulegen,
- 3.
die Berufung und die Zusammensetzung des Landesausschusses für das Stiftungswesen zu bestimmen, dem die Beratung der obersten Stiftungsbehörden und der Stiftungsbehörden sowie die Förderung und Pflege des Stiftungswesens obliegt.