Art. 27 BayStG
Mit Ausnahme der Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 3, Artikel 13, 15 und 18 sowie der Rechnungsprüfung nach Art. 16 Abs. 2 sind Amtshandlungen bei Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke (Art. 1 Abs. 3 Satz 2) verfolgen, nach diesem Gesetz kostenfrei.
