Art. 27 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Finanzierung → Erster Abschnitt – Finanzierung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs
Art. 27 BayÖPNVG – ÖPNV-Zuweisungen
Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs Zuweisungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs. Diese Mittel können insbesondere verwandt werden
- 1.
zur Finanzierung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich auf das Angebot, Tarife, einschließlich Gemeinschaftstarifen, den Vertrieb oder die Qualität des ÖPNV beziehen,
- 2.
zur Einrichtung und Verdichtung von Taktverkehren,
- 3.
zur Ausweitung von Bedienzeiträumen,
- 4.
zur Einführung oder Erweiterung von ergänzenden Bedienformen oder
- 5.
für die Vorhaltung, Erneuerung, Erweiterung oder Dekarbonisierung der Fahrzeugflotte und die dafür erforderlichen Anlagen.