Art. 26 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern
1. Abschnitt – Kreisorgane und ihre Hilfskräfte → b) – Der Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse
Art. 26 LKrO – Aufgaben des Kreisausschusses
1Der Kreisausschuss ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuss. 2Er bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor und erledigt an seiner Stelle die ihm vom Kreistag übertragenen Angelegenheiten. 3In der Geschäftsordnung (Art. 40) kann bestimmt werden, dass der Kreistag Empfehlungen der Fachausschüsse auch ohne Vorbereitung durch den Kreisausschuss behandeln kann.