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Art. 26 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Änderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 26 EGStGBJugendgerichtsgesetz

Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 3 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

    Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts."

  3. 3.

    § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht."

  4. 4.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht" gestrichen; es wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.";

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 1" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1" ersetzt.

  5. 5.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7
    Maßregeln der Besserung und Sicherung

    Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches)."

  6. 6.

    § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen.";

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  7. 7.

    § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      "4. Arbeitsleistungen zu erbringen,";

    2. b)

      in Nummer 5 wird der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt;

    3. c)

      Nummer 6 wird gestrichen;

    4. d)

      die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6; in ihr wird das Wort "polizeilichen" gestrichen.

  8. 8.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung";

    2. b)

      Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

      "(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.

      (2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

      "Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter kann von der Vollstreckung des Jugendarrestes absehen, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt."

  9. 9.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. die Erteilung von Auflagen,";

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

  10. 10.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Auflagen";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Als besondere Pflichten kann der Richter" durch die Worte "Der Richter kann" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,";

    4. d)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Der Richter kann nachträglich von der Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären."

  11. 11.

    In § 19 Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 3 und 4" gestrichen.

  12. 12.

    In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "kann der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen" durch die Worte "setzt der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus" ersetzt.

  13. 13.

    § 22 Abs. 3 wird gestrichen.

  14. 14.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Weisungen und Auflagen";

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.";

    3. c)

      in Absatz 2 werden nach dem Wort "entsprechenden" die Worte "Weisungen oder" eingefügt.

  15. 15.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Bewährungshilfe";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort "Auflagen" das Wort "Weisungen" und ein Beistrich eingefügt.

  16. 16.

    In § 25 Satz 4 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten" ersetzt.

  17. 17.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

      1. 1.

        in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,

      2. 2.

        gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder

      3. 3.

        gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.";

    2. b)

      in Absatz 2 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen."

  18. 18.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Bewährungshilfe";

    2. b)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt."

  19. 19.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "besonderen Pflichten" durch das Wort "Auflagen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.

  20. 20.

    § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen."

  21. 21.

    § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Ist der Beschuldigte geständig und hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen, ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen, seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszusprechen. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen."

  22. 22.

    In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "unter Bewährungsaufsicht steht" durch die Worte "der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers untersteht" ersetzt.

  23. 23.

    In § 50 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Entschädigung" ersetzt.

  24. 24.

    § 52 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest";

    2. b)

      die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

  25. 25.

    Nach § 52 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 52a
    Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe

    (1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.

    (2) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erkannt, so wirkt sich die Anrechnung nur auf das Höchstmaß aus. Der Richter kann jedoch bestimmen, dass sich die Anrechnung ganz oder zum Teil auch auf das Mindestmaß auswirkt."

  26. 26.

    Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen."

  27. 27.

    § 57 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "heilerzieherischen Behandlung" die Worte "oder einer Entziehungskur" eingefügt;

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozessordnung gelten entsprechend."

  28. 28.

    In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "oder" durch einen Beistrich und das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen" ersetzt.

  29. 29.

    § 60 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen in einem Bewährungsplan zusammen.";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewährungszeit" ein Beistrich eingefügt und die Worte "und die Bewährungsauflagen" durch die Worte "die Weisungen und Auflagen" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen und Auflagen" ersetzt.

  30. 30.

    In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "gelten § 263 Abs. 4 und § 267 Abs. 3 Satz 3" durch die Worte "gilt § 267 Abs. 3 Satz 4" ersetzt.

  31. 31.

    In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewährungszeit" ein Beistrich eingefügt und die Worte "und die Bewährungsauflagen" durch die Worte "die Weisungen und Auflagen" ersetzt.

  32. 32.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Pflichten" durch das Wort "Auflagen" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung "(§ 11)" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 2, 3)" und die Worte "besondere Pflichten" durch das Wort "Auflagen" ersetzt.

  33. 33.

    Vor § 75 erhält die Überschrift des Achten Unterabschnitts folgende Fassung:

    "Vereinfachtes Jugendverfahren".

  34. 34.

    § 75 wird aufgehoben.

  35. 35.

    § 76 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "verhängen oder auf ein Fahrverbot erkennen" durch die Worte "verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  36. 36.

    In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "Jugendstrafe" die Worte "oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt" eingefügt.

  37. 37.

    § 80 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

  38. 38.

    In § 81 wird nach dem Wort "Verletzten" die Verweisung "(§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung)" eingefügt.

  39. 39.

    § 83 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Verweisung "§§ 86 bis 89" durch die Verweisung "§§ 86 bis 89 und 92 Abs. 3" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) In allen Verfahren, in denen der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, ist für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung die Jugendkammer zuständig."

  40. 40.

    § 88 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Aussetzung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe";

    2. b)

      In Absatz 1 werden die Worte "den zu einer bestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur Bewährung entlassen, wenn dieser" durch die Worte "die Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Vor Verbüßung von sechs Monaten einer bestimmten Jugendstrafe darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden.";

    4. d)

      in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "über die Entlassung auf Antrag oder von Amts wegen" gestrichen;

    5. e)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist."

    6. f)

      Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe an, so unterstellt er den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers."

  41. 41.

    § 89 erhält folgende Fassung:

    "§ 89
    Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer

    (1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilte das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt und kann verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, so wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus.

    (2) Die Umwandlung erfolgt in der Weise, dass für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein Strafrest von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr zu vollstrecken ist. Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten.

    (3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

    (4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die endgültige Entlassung anordnen. Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, dass die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist."

  42. 42.

    § 90 Abs. 3 und 4 wird gestrichen.

  43. 43.

    In § 93 Abs. 3 werden die Worte "unter Bewährungsaufsicht steht" durch die Worte "der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers untersteht" ersetzt.

  44. 44.

    § 93a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "Trinkerheilanstalt oder einer" gestrichen;

    2. b)

      die Verweisung "§ 42a Abs. 1 Nr. 2" wird durch die Verweisung "§ 61 Nr. 2" ersetzt.

  45. 45.

    In der Überschrift des Vierten Hauptstückes werden die Worte "durch Richterspruch" gestrichen.

  46. 46.

    § 97 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch";

    2. b)

      Absatz 1 wird gestrichen;

    3. c)

      die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2;

    4. d)

      in dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "In den Fällen des Absatzes 2 kann die Anordnung" durch die Worte "Die Anordnung kann" ersetzt.

  47. 47.

    Nach § 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 100
    Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

    Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugend-Strafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt."

  48. 48.

    § 105 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.";

    2. b)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  49. 49.

    In § 106 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 1" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1" ersetzt.

  50. 50.

    § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Verweisung "§§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81" durch die Verweisung "§§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3, die §§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81" ersetzt;

    2. b)

      folgender Satz 2 wird angefügt:

      "§ 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist."

  51. 51.

    In der Abschnittsüberschrift vor § 110 sowie in der Überschrift und im Wortlaut des § 111 werden jeweils die Worte "durch Richterspruch" gestrichen.

  52. 52.

    § 112a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 3 erhält folgende Fassung:

      "3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.";

    2. b)

      in Nummer 4 Satz 2 werden die Worte "bei der Bewährungsaufsicht" durch die Worte "bei seiner Tätigkeit" ersetzt.

  53. 53.

    In § 112d werden die Worte "Weisungen erteilt oder besondere Pflichten auferlegt" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen erteilt" ersetzt.

  54. 54.

    § 119 Abs. 2 wird gestrichen.

  55. 55.

    Nach § 122 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 123
    Sonderregelung für Berlin

    Der Vierte Teil (§§ 112a bis 112e) und § 115 Abs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Der Fünfte Teil (Schluss- und Übergangsvorschriften) ist im Land Berlin als Vierter Teil anzuwenden."

  56. 56.

    Der bisherige § 123 wird § 124.

  57. 57.

    Der bisherige § 124 wird § 125.

Zu Artikel 26: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).