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Art. 26 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BaySÜG – Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für

  1. 1.

    die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,

  2. 2.

    die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und dem Atomgesetz verfolgten Zwecke,

  3. 3.

    die mit sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,

  4. 4.

    Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

  5. 5.

    Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung und

  6. 6.

    Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

weiterverarbeitet und übermittelt werden. Die Übermittlung und Weiterverarbeitung nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs weiterverarbeiten und übermitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(2) Die Übermittlung der nach Art. 25 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes weiterverarbeitet und übermittelt werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Abs. 1 und 2 nur an öffentliche Stellen und politische Parteien nach Art. 21 GG sowie deren Stiftungen übermitteln.

(4) Die Weiterverarbeitung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiterverarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.