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Art. 25 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayRG – Zuständigkeiten nach dem Medienstaatsvertrag

(1) Die für den Bayerischen Rundfunk nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MStV zuständige Behörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MStV ist für den Bereich des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach einem Beschluss des Rundfunkrats nach § 32 MStV, ob Einwände hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen. Das Nähere regelt die Satzung.