Art. 24 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
2. Abschnitt – Die Grundrechte
Art. 24 Verf
(1) Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.