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Art. 24 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 24 BayFAG – Verordnungsermächtigungen

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung näher zu regeln,

  1. 1.

    welche Einwohnerzahlen für die Leistungen nach Art. 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 15 sowie für die Festsetzung der Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 2 jeweils maßgebend sind und wie die durchschnittliche Einwohnerzahl zehn vorangegangener Jahre nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger des entsprechenden Zeitraums nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 berechnet werden,

  2. 1a.

    wie der Einkommensteuerersatz nach Art. 1b aufgeteilt wird und wann er auszuzahlen ist,

  3. 2.

    wie der Ansatz für Strukturschwäche nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, der Ansatz für Soziallasten nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 und der Ansatz für Kinderbetreuung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 ermittelt werden,

  4. 3.

    wie die Steuerkraftmesszahlen nach Art. 4 ermittelt werden,

  5. 4.

    wie die Grunderwerbsteuer (Art. 8) aufgeteilt wird, wenn sich ein einheitlicher Erwerbsvorgang auf das Gebiet von mehreren Gemeinden oder von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten erstreckt, und bis zu welchem Grundstückswert in solchen Fällen eine Aufteilung unterbleibt,

  6. 5.

    wie die pauschalen Zuweisungen nach Art. 10a berechnet und die Belastungen durch Art. 3 Abs. 2 SchKfrG abgegolten werden,

  7. 6.

    wie der kommunale Finanzierungsanteil nach Art. 10b erhoben und abgerechnet wird,

  8. 7.

    für welche mit dem Straßenbau zusammenhängenden Aufwendungen die Zuweisungen nach Art. 13a, 13b und 13c noch verwendet werden dürfen,

  9. 7a.

    wie die pauschalen Zuweisungen nach Art. 13h berechnet werden und welche Berechnungsgrundlagen hierfür maßgebend sind,

  10. 8.

    welche Belastungen nach Art. 15 ausgleichsfähig sind und wie die Ausgleichsleistungen ermittelt werden,

  11. 9.

    nach welchem Verfahren die Umlagen erhoben werden und welchen Inhalt die Umlagebescheide aufweisen müssen,

  12. 10.

    wie die Leistungen nach Art. 2, 3, 5, 7 Abs. 1 bis 3, Art. 8, 9, 10a, 12, 13a, 13b, 13h und 15 festgesetzt werden und wann sie auszuzahlen sind und die Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 2 fällig ist,

  13. 11.

    welche Staatsbehörden für die Festsetzung von Leistungen nach Art. 1b, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 10a, 12, 13a, 13b, 13h und 15 sowie für die Festsetzung der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 3) und des kommunalen Finanzierungsanteils nach Art. 10b zuständig sind.

2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung Inhalt, Methodik und Datenquellen der nach Art. 23 Abs. 2 beizufügenden Entscheidungsgrundlagen für die Bemessung des Finanzausgleichsvolumens und der Schätzung des den Kommunen zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags zu bestimmen.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4

  1. 1.

    das Verfahren näher zu regeln und

  2. 2.

    die zuständigen Staatsbehörden zu bestimmen oder diese Aufgaben auf eine juristische Person des privaten Rechts, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzt, widerruflich zu übertragen.