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Art. 24 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Finanzierung → Erster Abschnitt – Finanzierung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 24 BayÖPNVG – Hilfen für den Ausbildungsverkehr - abweichend von § 45a PBefG

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern zur Finanzierung der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 jährlich Hilfen für den Ausbildungsverkehr.

(2) Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse, die gemäß Art. 9 einzelne Aufgaben des allgemeinen Personennahverkehrs erbringen, erhalten hierfür eine angemessene Mittelausstattung vom jeweiligen Aufgabenträger. Satz 1 gilt entsprechend für überörtliche Zusammenschlüsse im Sinn von Art. 10. Wird die Aufgabenträgerschaft auf einen überörtlichen Zusammenschluss übertragen, sind auch die den Aufgabenträgern nach Abs. 1 zugewiesenen Mittel zu übertragen. Ist ein Aufgabenträger nur anteilig an einem überörtlichen Zusammenschluss beteiligt, werden die ihm nach Abs. 1 zugewiesenen Mittel nur anteilig berücksichtigt.

(3) Die nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel sind von den Aufgabenträgern zweckgebunden für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden. Dies erfolgt in Form von Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers öffentliche Nahverkehrsleistungen anbieten oder erbringen. Die Ausgleichsleistungen werden erbracht für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rabattierung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr zurückzuführen sind. Soweit die Mittel nicht für den Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr benötigt werden, sind diese Mittel vom jeweiligen Aufgabenträger für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß Art. 27 zu verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Abs. 2 für die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse oder für die überörtlichen Zusammenschlüsse entsprechend.

(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025

  1. 1.

    den Aufgabenträgern im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung Hilfen für den Ausbildungsverkehr zuzuweisen,

  2. 2.

    die angemessene und bedarfsgerechte Verteilung der Hilfen für den Ausbildungsverkehr auf die Aufgabenträger, eine angemessene Mittelausstattung in den Fällen der Art. 9 und 10 und die Berücksichtigung der Verwaltungskosten zu regeln sowie eine Regelung zur Absicherung von Verkehrsunternehmen für bestehende, genehmigte Verkehre vorzusehen,

  3. 3.

    die Zuständigkeit für Hilfen für den Ausbildungsverkehr abweichend von Art. 20 Abs. 3 auf eine andere Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen,

  4. 4.

    Einzelheiten zum Verfahren, zur zweckentsprechenden Verwendung, zu Zeitpunkt und Ausgestaltung der Auszahlung, zum Nachweis der Verwendung und zur Rückforderung bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht nachgewiesener Verwendung zu regeln.

(5) Die Höhe der Hilfen für den Ausbildungsverkehr für das Jahr 2024 ergibt sich aus der Anlage und steht unter Vorbehalt der Haushaltsaufstellung. Zur Abgeltung übergangsbedingter Verwaltungsaufwendungen erhält jeder Aufgabenträger für das Jahr 2024 zusätzlich einen Betrag von 10 Cent pro Einwohner, höchstens jedoch 50 000 €. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl am 30. September des Vorjahres.

(6) 50 % der Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Abs. 1 werden zum 1. April, die weiteren 50 % werden zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres an die Aufgabenträger ausgezahlt.

(7) Die Aufgabenträger haben gegenüber der zuständigen Regierung jährlich innerhalb von neun Monaten nach Abschluss eines Kalenderjahres die Verwendung der Finanzhilfe gemäß Abs. 1 nachzuweisen. In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Abs. 2 für die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse oder für die überörtlichen Zusammenschlüsse entsprechend.