Art. 23 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → II. – Grenzen und Sicherung der Menschenrechte
Art. 23 Verf
1Gefährdet ein geistig oder körperlich Kranker durch seinen Zustand seine Mitmenschen erheblich, so kann er in eine Anstalt eingewiesen werden. 2Er hat das Recht, gegen diese Maßnahme den Richter anzurufen. 3Das Nähere bestimmt das Gesetz.