Art. 23 GG, Europäische Union
(1) 1Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. 2Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. 3Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) 1Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. 2Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. 3Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) 1In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. 2Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) 1Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. 2Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) 1Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im Übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. 2Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. 3In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) 1Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. 2Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Zu Artikel 23: Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 06.07.2010, 2 BvR 2661/06 - Voraussetzungen einer Kontrolle von Akten europäischer Organe auf Kompetenzverstöße (Ultra-vires-Kontrolle) durch das Bundesverfassungsgericht - Erforderlichkeit…
- BVerfG, 30.06.2009, 2 BvE 2/08 - Umfang der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des…
- BAG, 19.07.2011, 3 AZR 434/09 - Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch Diskriminierung wegen des Alters bei Durchführung einer zeitratierlichen Berechnung
- BAG, 09.09.2010, 2 AZR 714/08 - Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB infolge Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bei Kündigungen nach dem 02.12.2006
- BVerfG, 19.07.2011, 1 BvR 1916/09 - Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union als vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des…
- BVerfG, 07.09.2011, 2 BvR 987/10 - Schutz der wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen…
- BAG, 19.07.2011, 3 AZR 571/09 - Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft i.R.d. betrieblichen Altersversorgung - Altersdiskriminierung
- BVerfG, 04.10.2011, 1 BvL 3/08 - Zulässigkeit der Vorlage eines das Recht der Europäischen Union durchsetzenden Gesetzes nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht
- BVerfG, 09.06.2010, 2 BvR 1099/10 - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Verkündung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes durch den Bundespräsidenten -…
- BAG, 30.09.2010, 2 AZR 456/09 - Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB infolge Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bei Kündigungen nach dem 02.12.2006
- BGH, 15.06.2012, V ZR 240/11 - Anspruch eines Käufers auf Übereignung eines in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks bei Freiwerden des Verkäufers von seiner Eigentumsverschaffungspflicht bei…
- BVerfG, 22.08.2012, 1 BvR 199/11 - Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für internetfähige Personal Computer - Rechtmäßigkeit und…
- BVerfG, 26.09.2011, 2 BvR 2216/06; 2 BvR 469/07 - Verfassungsbeschwerden betreffend Grundrechtsverletzungen durch richterliche Auslegung von Vorschriften des HWig und VerbrKrG
- BVerfG, 08.07.2010, 2 BvR 2485/07 - Völkerrechtlicher Verstoß durch fehlende Belehrung über Rechte eines sich im Ausland im innerstaatlichen Strafverfahren befindlichen Straftäters nach dem Wiener…
- BAG, 09.09.2010, 2 AZR 715/08 - Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB infolge Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bei Kündigungen nach dem 02.12.2006
- BVerfG, 19.06.2012, 2 BvE 4/11 - Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit dem "Europäischen…
- BVerfG, 11.10.2011, 2 BvR 1010/10 - Antrag auf Ablehnung einer Richters des Bundesverfassungsgerichts wegen Befangenheit u.a. wegen politischer Äußerungen in der Öffentlichkeit im Verfahren zum…
- BVerwG, 01.06.2011, BVerwG 8 C 5.10 - Rechtmäßigkeit der Untersagung eines via Internet vertriebenen Glücksspielangebots im gesamten Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland - Geltung des…
- BVerfG, 28.02.2012, 2 BvE 8/11 - Rechtsstellung der Abgeordneten bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages i.R.e. europäischen…
- BVerwG, 07.07.2011, BVerwG 10 C 27.10 - Abschiebungsverbot für die Türkei wegen Mitgliedschaft in der DHKP/C und damit verbundenen Gefahren für das Leben und die Gesundheit
