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Art. 238 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 238 EGStGBBetriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt."

  2. 2.

    § 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden das Wort "Strafandrohung" durch das Wort "Androhung" und die Worte "einer Geldstrafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 3 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 5 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes" ersetzt.

  3. 3.

    § 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort "Strafandrohung" durch das Wort "Androhung" und die Worte "einer Geldstrafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;

    4. d)

      in Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt.

  4. 4.

    § 101 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Zwangsgeld";

    2. b)

      in Satz 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 3 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt.

  5. 5.

    § 104 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 3 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt.

  6. 6.

    § 119 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

  7. 7.

    § 120 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.";

    2. b)

      nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

      "(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      "Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß."