Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung
Art. 238 EGStGB – Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt."
- 2.
§ 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 2 werden das Wort "Strafandrohung" durch das Wort "Androhung" und die Worte "einer Geldstrafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld" ersetzt;
- b)
in Satz 3 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;
- c)
in Satz 5 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes" ersetzt.
- 3.
§ 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort "Strafandrohung" durch das Wort "Androhung" und die Worte "einer Geldstrafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld" ersetzt;
- b)
in Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes" ersetzt;
- c)
in Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;
- d)
in Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt.
- 4.
§ 101 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Zwangsgeld";
- b)
in Satz 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;
- c)
in Satz 3 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt.
- 5.
§ 104 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;
- b)
in Satz 3 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt.
- 6.
§ 119 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- 7.
§ 120 wird wie folgt geändert:
- a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.";
- b)
nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.";
- c)
der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß."