Art. 231 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 231 EGStGB – Gesetz über den Fischereischein
§ 4 des Gesetzes über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 795) und die Überschrift vor § 4 erhalten folgende Fassung:
"Ordnungswidrigkeiten
§ 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 1 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein bei sich zu führen, oder
- 2.als Fischereiberechtigter zulässt, dass sein oder seine Helfer in seiner Abwesenheit ohne den vorgeschriebenen Fischereischein den Fischfang ausüben.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 1 Abs. 1 den Fischereischein auf Verlangen eines Berechtigten nicht vorzeigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."