Art. 22 VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Hauptteil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
Art. 22 VwZVG – Einstellung der Vollstreckung
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
- 1.sie für unzulässig erklärt werden oder
- 2.der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
- 3.die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
- 4.die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.