Verfassung des Freistaates Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 2. Abschnitt – Der Landtag
Art. 22 Verf
(1) 1Der Landtag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag von 50 Mitgliedern oder der Staatsregierung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes ausgeschlossen werden. 3Sie muss ausgeschlossen werden, wenn und solange es die Staatsregierung zur Begründung ihres Antrages auf Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt. 4Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über solche Verhandlungen unterrichtet werden soll.
(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei denn, dass es sich um die Wiedergabe von Ehrverletzungen handelt.