Art. 224 EGBGB, Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997
Zu Artikel 224: Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942).
§ 1
Abstammung
(1) Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft richten sich nach den neuen Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft.
(3) § 1599 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden auf Kinder, die vor dem in Absatz 1 genannten Tag geboren wurden.
(4) 1War dem Kind vor dem in Absatz 1 genannten Tag die Anfechtung verwehrt, weil ein gesetzlich vorausgesetzter Anfechtungstatbestand nicht vorlag, oder hat es vorher von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht, weil es vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres die dafür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte, so beginnt für das Kind an dem in Absatz 1 genannten Tag eine zweijährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft. 2Ist eine Anfechtungsklage wegen Fristversäumnis oder wegen Fehlens eines gesetzlichen Anfechtungstatbestandes abgewiesen worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer erneuten Klage nicht entgegen.
(5) 1Der Beschwerde des Kindes, dem nach neuem Recht eine Beschwerde zusteht, steht die Wirksamkeit einer Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Vaterschaft nach den bisher geltenden Vorschriften festgestellt hat, nicht entgegen. 2Die Beschwerdefrist beginnt frühestens am 1. Juli 1998.
Zu Artikel 224 § 1: Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942).
§ 2
Elterliche Sorge
(1) 1Ist ein Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. 2Hat die Mutter in die Ehelicherklärung eingewilligt, so bleibt der Vater dem Kind und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sofern nicht die Sorge wieder der Mutter übertragen wird.
(2) Ist ein Kind auf seinen Antrag nach dem Tod der Mutter für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.
(3) 1Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. 2Ein gemeinsames Tragen der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in der Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt haben.
(4) 1Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklärung des Antragstellers nach § 1626b Abs. 1 und 3, §§ 1626c und 1626d des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. 2Im Übrigen finden die für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung geltenden Vorschriften einschließlich § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Das Familiengericht teilt die rechtskräftige Ersetzung nach Absatz 3 unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.
Zu Artikel 224 § 2: Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942), geändert durch G vom 13. 12. 2003 (BGBl I S. 2547).
§ 3
Name des Kindes
(1) 1Führt ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind einen Geburtsnamen, so behält es diesen Geburtsnamen. 2§ 1617a Abs. 2 und die §§ 1617b, 1617c und 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
(2) § 1617 Abs. 1 und § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für ein nach dem 31. März 1994 geborenes Kind auch dann, wenn ein vor dem 1. April 1994 geborenes Kind derselben Eltern einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen führt.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 können die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten auch den zusammengesetzten Namen, den das vor dem 1. April 1994 geborene Kind als Geburtsnamen führt, zum Geburtsnamen ihres nach dem 31. März 1994 geborenen Kindes bestimmen. 2Die Bestimmung muss für alle gemeinsamen Kinder wirksam sein; § 1617 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1617c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(4) 1Ist in den Fällen des Absatzes 2 für das nach dem 31. März 1994 geborene Kind bei In-Kraft-Treten dieser Vorschriften ein Name in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen, so behält das Kind den eingetragenen Namen als Geburtsnamen. 2Die Eltern können jedoch binnen eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieser Vorschrift den Geburtsnamen des vor dem 1. April 1994 geborenen Kindes zum Geburtsnamen auch des nach dem 31. März 1994 geborenen Kindes bestimmen. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Ist für ein Kind bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Name als Geburtsname in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen, so können die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zum Zeitpunkt der Erklärung führt, zum Geburtsnamen dieses Kindes bestimmen. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Haben die Eltern bereits den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Geburtsnamen eines ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt, so kann auch für die anderen gemeinsamen Kinder nur dieser Name bestimmt werden.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn mehrere vor dem 1. April 1994 geborene Kinder derselben Eltern unterschiedliche Geburtsnamen führen.
Zu Artikel 224 § 3: Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 19.01.2011, 1 BvR 476/09 - Vereinbarkeit der Versagung der Beteiligung eines Vaters an der elterlichen Sorge für seine beiden Kinder mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
- BVerwG, 25.03.2010, BVerwG 5 C 12.09 - Rückwirkung der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Hinblick auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit -…
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder
- § 49a FGG
- § 14 RPflG, Kindschafts- und Adoptionssachen
- § 58a SGB VIII, Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen
- § 87c SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a
