Art. 21 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → DRITTER ABSCHNITT – Annahme
Art. 21 WG – Vorlegung
Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.