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Art. 21 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → DRITTER ABSCHNITT – Annahme

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 21 WG – Vorlegung

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.